Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg oder mit Anhänger über 750kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird.)
Dreirädrige Kraftfahrzeuge im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21Jahre alt ist.
18 Jahre
17Jahre bei der Teilnahme am begleiteten Fahren ab 17 nach §48a.
Voraussetzung für begleitetes Fahren mit 17:
Mindestalter der Begleitperson ist 30Jahre und ein Besitz der Führerscheinklasse B seit min. 5Jahren kann nachgewiesen werden.
17Jahre bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in:
Mindestumfang des Theorieunterrichts:
14 Stunden
* = bei Vorbesitz einer anderen Fahrzeugklasse.
Mindestumfang der Sonderfahrten:
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen:
5Stunden
Schulung auf Autobahnen oder Autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen (Anlage 4 Nr.2 FahrschAusbO):
4Stunden
Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit:
3Stunden
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis:
ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich:
Nein
Beinhaltet Klasse:
AM, L
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